Punkt-12-Bericht zu Pädophilie :
Keine Anklage gegen RTL-Team

Von Viktoria Willenborg
Lesezeit: 2 Min.
Die Anklage gegen das Team des Senders RTL wird nicht zugelassen.
Männer prügeln auf einen Unschuldigen ein, den sie versehentlich für einen Pädophilen aus einem „Punkt 12“-Beitrag halten: Dass RTL-Journalisten dafür Verantwortung zuzuweisen sei, hat ein Gericht nun verneint.

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hat zwei RTL-Journalisten entlastet. Nach einem Bericht der RTL-Sendung „Punkt 12“ über Pädophile hatten Unbekannte einen Mann in Bremen-Nord, den sie für einen vermeintlichen Täter hielten, im Juni 2018 zusammengeschlagen. Er schwebte zeitweise in Lebensgefahr. Nun lehnte das Amtsgericht die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen einen Reporter und einen freien Mitarbeiter von RTL ab.

Nach dem Überfall war der Sender kritisiert worden, weil der Bericht angeblich Selbstjustiz Vorschub geleistet habe. RTL verwies darauf, dass das Opfer zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Beitrags gewesen sei. Auch der Sprecher der Bremer Staatsanwaltschaft, Frank Passade, hielt fest, dass das Opfer des Überfalls „keinen pädophilen Bezug“ habe und es sich bei ihm auch nicht um die Person handele, die – verpixelt – im Fernsehbericht gezeigt worden war.

Das Amtsgericht schrieb, den RTL-Mitarbeitern sei „das brutale Vorgehen des Lynchmobs gegen eine nicht in dem Fernsehbeitrag gezeigte Person nicht zurechenbar“. Der Angriff sei von hoher strafrechtlicher Relevanz. „Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Verantwortung für diese Tat von den vorsätzlich handelnden ,Lynchmob‘-Beteiligten auf die Journalisten verschoben wird, bei denen schon fraglich ist, ob diese überhaupt eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflicht begangen haben“; so das Gericht laut Mitteilung von RTL.

Aufsichts-Kommission beanstandet RTL-Beitrag

In Folge der Berichterstattung hatte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) im September 2018 beanstandet, dass RTL mit dem Beitrag gegen journalistische Grundsätze verstoßen habe. Konkret führten sie § 10 Abs. 1 Satz 1 RStV in Verbindung mit Ziffer 8 des Pressekodex an, Schutz der Persönlichkeit. Grund sei die unzureichende Verpixelung des vermeintlich Pädophilen.

Das Mittagsjournal hatte im Juni 2018 lediglich den Oberkörper, nicht aber Hose, Schuhe oder Statur des Gefilmten unkenntlich gemacht. Außerdem beanstandete die ZAK, dass die Eingangstür eines Hauses gezeigt und lediglich die Klingelleiste verpixelt worden sei. Anwohner konnten das Gebäude zuordnen. „In Folge der unzureichenden Verpixelung wurde der gefilmte Mann von Personen aus seinem direkten sowie erweiterten Umfeld erkannt“, meinte die Kommission.