Investmentfonds: Besteuerung im Depot
Früher hat die Besteuerung von Investmentfonds vielen Anlegern Kopfzerbrechen bereitet, denn es war ein extrem komplexes Thema. Seit Inkrafttreten der Reform der Investmentbesteuerung ist die Besteuerung dieser Geldanlage deutlich einfacher geworden. Seit Anfang 2018 spielt es keine Rolle mehr, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Fonds handelt oder ob der Fonds ausschüttend oder thesaurierend ist. Alle Investmentfonds werden nach dem gleichen Prinzip versteuert.
Die Fondsgesellschaft muss nun direkt aus dem Fondsvermögen jährlich 15 Prozent Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen. Durch die Abgabe der Körperschaftsteuer bekommen Anleger also geringere Kapitalerträge von den Fondsgesellschaften ausgezahlt.
Um die Besteuerung auf Fondsebene auszugleichen, müssen Anleger ab 2018 nicht mehr auf die gesamten Kapitalerträge die Abgeltungssteuer zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen, sondern nur noch auf einen Teil der Erträge. Der Gesetzgeber nennt dieses Prinzip Teilfreistellung. Die Höhe der Teilfreistellung ist allerdings abhängig vom Investmentfonds.
Bei Aktienfonds mit einem Mindestanteil von 51 Prozent an Aktien werden 30 Prozent freigestellt. Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent können mit 15 Prozent freigestellt werden. Bei einem geringeren Aktienanteil gibt es keine Freistellung. Und Immobilienfonds sind mit 60 bis 80 Prozent freigestellt. Die unterschiedlichen Höhen der Teilfreistellung sollen die unterschiedlichen Belastungen auf der Fondsebene berücksichtigen.