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„Jesus is a dancer“: Party trotz Tanzverbots (hier in Stuttgart).
  • „Jesus is a dancer“: Party trotz Tanzverbots (hier in Stuttgart).
  • Foto: picture alliance/dpa | Christoph Schmidt

Tanzverbot, bestimmte Filme nicht erlaubt: Diese Regeln gelten am Karfreitag

Der Umgang mit dem Karfreitag ist in Deutschland umstritten. Für viele ist er einer der wichtigsten Feiertage des Jahres. Für andere ist es ein Tag nicht mehr zeitgemäßer Verbote – immerhin ist nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung Deutschlands christlich.

Sonn- und Feiertage sind in Deutschland als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ durch das Grundgesetz geschützt. Daher bleiben beispielsweise Geschäfte geschlossen. Eine besondere Variante sind die sogenannten stillen Feiertage wie der Karfreitag, für die es meist strenge Vorschriften gibt. Was genau am Karfreitag gilt, definieren die Gesetze der jeweiligen Bundesländer – in Hamburg sind die Regeln verhältnismäßig locker.

Tanzverbot in Hamburg wird weiter gelockert

In Hamburg galt bis vergangenes Jahr noch ein 24-stündiges Tanzverbot von 2 Uhr morgens am Karfreitag bis zur gleichen Zeit am Samstag. Mitte März kündigte der Senat eine Lockerung an: Von 5 Uhr am Karfreitag bis Mitternacht. Doch Kritik am Verbot gibt es sogar innerhalb des Senats. Für Kultursenator Carsten Brosda (SPD) wirkt es „wie aus der Zeit gefallen“.

Die Regeln in anderen Bundesländern sind oftmals strenger. Zum Beispiel gilt in Bayern ein durchgehendes Tanzverbot von Gründonnerstag bis Karsamstag. Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen seien nur dann erlaubt, „wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist“. Auch anderweitig dürfe die Feiertagsruhe nicht gestört werden, insbesondere in der Nähe von Kirchen. Ein Regelbruch kann in Bayern eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zur Folge haben. In Berlin werden Verstöße mit maximal 1000 Euro Strafe geahndet, in den meisten Fällen ist es jedoch deutlich weniger. 

Tanzverbote treffen viele Discotheken

Tanzverbote treffen dennoch grundsätzlich viele Clubs. Der Bundesverband deutscher Discotheken (BDT) ist prinzipiell dagegen: „Ein Tanzverbot greift in die unternehmerische Freiheit der Discothekenbranche ein und zwingt sie, den Betrieb einzuschränken oder ganz niederzulegen, obwohl die Nachfrage besteht. Der BDT und die Club- und Discothekenbranche positionieren sich ganz klar gegen ein Tanzverbot an Karfreitag.“ 

Der Kommentar zum Thema: Tanzverbot? Gehört endlich verboten

Die Durchsetzung des Tanzverbotes werde durch stichprobenartige Kontrollen durch die Ordnungsämter durchgeführt, berichtet der BDT. Eine Großkontrolle in Hamburg hatte im vergangenen Jahr für reichlich Kritik gesorgt – und die Diskussion um die Regeln neu entfacht.

Private Feiern fallen nicht grundsätzlich unter das Verbot, können aber je nach Lautstärke – und je nach Landesregelung – letztlich auch als Verstoß gegen die Feiertagsregeln gelten, wie aus den Ländergesetzen hervorgeht. 

Kinos dürfen nicht alle Filme zeigen

An stillen Feiertagen dürfen zudem im Kino bestimmte Filme nicht gezeigt werden. Für Fernsehen und Streamingdienste bestehen hingegen keine Beschränkungen, wie die Organisation Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) mitteilt. Die FSK entscheidet, welcher Film keine sogenannte Feiertagsfreigabe erhält. „Die Regelungen in den Landesgesetzen gehen zurück auf Bestimmungen aus der Weimarer Republik, stammen also aus einer Zeit, als Filme ausschließlich im Kino gesehen werden konnten“, teilte die FSK mit. 

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Dennoch habe sich seitdem sehr viel geändert – an den Filmen und an den Vorgaben. Während in den 50er, 60er und 70er Jahren über die Hälfte aller Kinospielfilme als „nicht feiertagsfrei“ eingestuft wurden, sei der Prozentsatz kontinuierlich auf ein Drittel in den 80er Jahren und nur noch 3,8 Prozent in den 90er Jahren gesunken. Ab 2000 lag der Anteil der Kinospielfilme ohne Feiertagsfreigabe demnach bei einem Prozent und darunter. 

„Im Jahr 2024 gab es bislang keinen Kinofilm ohne Feiertagsfreigabe“, teilte die FSK mit. 2023 habe von 643 geprüften Filmen nur einer („Evil Dead Rise“) keine Feiertagsfreigabe bekommen. Prominente Beispiele für Filme, die keine Freigabe bekamen, sind „Das Leben des Brian“ (1980) und „Die Ritter der Kokosnuss“ (1976).

Sind die Regelungen noch zeitgemäß?

Die Frage nach der Zeitgemäßheit solcher komplexen und ungleichen Vorschriften stellt sich insbesondere angesichts rückläufiger Kirchenmitgliederzahlen.

Der Senat in Hamburg hat die Verkürzung des Tanzverbots „in Abstimmung mit der evangelischen und katholischen Kirche“ beschlossen und betont, der Schutz dieses für Christen bedeutsamen stillen Feiertags bleibe so gewahrt. Das Innenministerium in Bayern sieht das ähnlich – der Sonn- und Feiertagsschutz sei ein wichtiges Anliegen und die Beschränkungen angemessen. Der Diskothekenverband und die FSK halten genau wie der Hamburger Kultursenator die Vorschriften jedoch für nicht mehr zeitgemäß. (dpa/mp)

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