YouTube Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen

Gültig ab 24. November 2020 (vorherige Version ansehen)

Diese YouTube Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen (einschließlich mit den Anhängen nachfolgend als die „Datenverarbeitungsbedingungen“ bezeichnet) gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Kundendaten. Diese Bedingungen bilden eine Ergänzung zu dem Vertrag zwischen Ihnen („Kunde“) und Google bezüglich Ihrer Nutzung der YouTube Dienste („Vertrag“). Dieser Vertrag kann die YouTube Nutzungsbedingungen oder eine Lizenzvereinbarung enthalten, soweit sie für den Kunden gelten. Bitte nehmen Sie sich die Zeit, diese Datenverarbeitungsbedingungen sorgfältig durchzulesen.

1. Einführung

Diese Datenverarbeitungsbedingungen enthalten die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Regelungen, die für die Verarbeitung und Sicherheit von personenbezogenen Daten des Kunden im Zusammenhang mit den Europäischen Datenschutzvorschriften gelten.

2. Begriffsbestimmungen und Auslegung

2.1 In diesen Datenverarbeitungsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Aufsichtsbehörde” bedeutet, je nach Anwendbarkeit, (a) die “Aufsichtsbehörde” wie sie in der EU DSGVO festgelegt ist und/oder (b) der “Commissioner” wie er in der UK DSGVO festgelegt wird.

Auftragsverarbeiterdienste“ bedeutet die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden in Übereinstimmung mit diesen Datenverarbeitungsbedingungen.

Datenvorfall“ bedeutet ein Sicherheitsvorkommnis bei Google, das zur/zum unabsichtlichen oder gesetzeswidrigen Vernichtung, Verlust, Änderung von personenbezogenen Daten des Kunden oder zur unautorisierten Offenlegung oder zum unautorisierten Zugriff auf diese führt, wobei dabei Systeme betroffen sind, die von Google verwaltet oder anderweitig von Google kontrolliert werden. Nicht unter den Begriff „Datenvorfall“ fallen erfolglose Zugriffsversuche oder ähnliche Ereignisse, die die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden nicht kompromittieren, wie etwa erfolglose Anmeldeversuche, Pings, Port-Scans, Denial-of-Service-Angriffe und andere Netzwerkangriffe auf Firewalls oder vernetzte Systeme.

Dritt-Unterauftragsverarbeiter“ hat die in Ziffer 11.1 (Genehmigung der Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern) festgelegte Bedeutung.

„DSGVO“ bedeutet, je nach Anwendbarkeit: (a) die EU-DSGVO und/oder (b) die UK-DSGVO.

E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen“ bedeutet die E-Mail-Adresse (falls vorhanden), die vom Kunden über die Benutzeroberfläche des Auftragsverarbeiterdienstes oder über andere von Google bereitgestellte Möglichkeiten angegeben wurde, um bestimmte Benachrichtigungen von Google zu diesen Datenverarbeitungsbedingungen zu erhalten.

EWR“ bedeutet der Europäische Wirtschaftsraum.

EU DSGVO“ bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

Europäische Datenschutzvorschriften“ bedeutet, soweit anwendbar: (a) die EU DSGVO; (b) das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Schweiz); (c) das Allgemeine Datenschutzgesetz von Brasilien (Gesetz Nr. 13709/2018); und/oder (d) alle anderen Gesetze oder Verordnungen, welche gemäß der EU DSGVO modelliert sind.

„Europäisches oder nationales Recht“ bedeutet, je nach Anwendbarkeit, (a) europäisches Recht oder das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (wenn die EU DSGVO auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden Anwendung findet), und/oder (b) das Recht des Vereinigten Königreichs oder eines Teils des Vereinigten Königreichs (wenn die UK DSGVO auf die Verarbeitung von personenbezogen Daten des Kunden Anwendung findet).

Google-Gruppenunternehmen Unterauftragsverarbeiter“ hat die in Ziffer 11.1 (Genehmigung der Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern) festgelegte Bedeutung.

Google-Gruppenunternehmen“ bedeutet Google LLC (vormalige Bezeichnung Google Inc.), Google Ireland Limited, YouTube, LLC oder andere verbundene Unternehmen der Google LLC.

Google“ bedeutet das Google-Gruppenunternehmen, das Vertragspartei Ihres Vertrages ist.

ISO-27001-Zertifizierung“ bedeutet die Zertifizierung nach ISO/IEC 27001:2013 oder eine vergleichbare Zertifizierung der Auftragsverarbeiterdienste.

Personenbezogene Daten des Kunden“ bedeutet Audio- und audiovisuelle Inhalte, die der Kunde gemäß den Vertragsbedingungen auf YouTube hochlädt und die im Auftrag des Kunden durch Google im Rahmen der Erbringung der Auftragsverarbeiterdienste verarbeitet werden.

Sicherheitsdokumentation“ bedeutet das Zertifikat, das für die ISO-27001-Zertifizierung ausgestellt wurde (sofern vorhanden) und jegliche anderen Sicherheitszertifizierungen oder Dokumentationen, die Google in Bezug auf die Auftragsverarbeiterdienste ggf. zur Verfügung stellt.

Sicherheitsmaßnahmen“ hat die in Abschnitt 7.1.1 (Googles Sicherheitsmaßnahmen) festgelegte Bedeutung.

Standardvertragsklauseln“ bedeutet die standardisierten Vertragsbedingungen der Europäischen Kommission unter https://privacy.google.com/businesses/processorterms/mccs, bei denen es sich um Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Auftragsverarbeiter handelt, die in Drittländern, die kein angemessenes Datenschutzniveau bieten, niedergelassen sind, wie in Artikel 46 der EU DSGVO beschrieben.

Tool für betroffene Personen“ bedeutet ein von  Google zur Verfügung gestelltes Tool (soweit jeweils vorhanden), das Google ermöglicht, direkt und auf standardisierte Weise bestimmte Anfragen von betroffenen Personen in Bezug auf personenbezogene Daten des Kunden zu beantworten (z. B. in Bezug auf Online-Einstellungen für Werbung oder ein Opt-out-Browser-Plugin).

„UK DSGVO“ bedeutet die EU DSGVO in der Fassung, wie sie ggf. mit Änderungen und durch die Umsetzung in das Recht des Vereinigten Königreichs gemäß dem UK European Union (Withdrawal) Act 2018 in Kraft tritt.

Unterauftragsverarbeiter“ bedeutet Dritte, die unter diesen Datenverarbeitungsbedingungen autorisiert sind, logisch auf personenbezogene Daten des Kunden zuzugreifen und diese zu verarbeiten, um Teile der Auftragsverarbeiterdienste bereitzustellen und dazugehörigen technischen Support zu erbringen.

„verbundenes Unternehmen“, sofern noch nicht im Vertrag definiert, bedeutet jede juristische Person, die direkt oder indirekt kontrolliert, von einer Vertragspartei kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer der Vertragsparteien steht.

2.2 Die Begriffe „Verantwortlicher“, „betroffene Person“, „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“ und „Auftragsverarbeiter“ haben in diesen Datenverarbeitungsbedingungen jeweils dieselbe Bedeutung, die ihnen in der DSGVO zugewiesen wird und die Begriffe „Datenimporteur“ und „Datenexporteur“ haben dieselbe Bedeutung, die ihnen in den Standardvertragsklauseln zugewiesen wird.

2.3 Verweise auf Gesetze oder gesetzliche Regelungen beziehen sich jeweils auf deren aktuellen Stand und deren zum jeweiligen Zeitpunkt gültige und ggf. geänderte oder überarbeitete Fassung.

2.4 Sofern diese Datenverarbeitungsbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden und ein Widerspruch zwischen dem englischen Text und dem übersetzten Text besteht, gilt der englische Text.

3. Laufzeit dieser Datenverarbeitungsbedingungen

Die Laufzeit („Laufzeit“) dieser Datenverarbeitungsbedingungen und Googles Bereitstellung der Auftragsverarbeiterdienste beginnt am 25. Mai 2018 (oder das Datum des Vertrages, falls dies ein späterer Zeitpunkt als der 25. Mai 2018 ist) („Wirksamkeitsdatum“) und läuft, bis Google alle personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen gelöscht hat.

4. Anwendbarkeit dieser Datenverarbeitungsbedingungen

4.1 Anwendbarkeit der Europäischen Datenschutzvorschriften. Diese Datenverarbeitungsbedingungen gelten nur in dem Umfang, in dem die Europäischen Datenschutzvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden Anwendung finden, einschließlich wenn: 

(a) die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des Kunden im EWR oder dem Vereinigten Königreich stattfindet; und/oder

(b) personenbezogene Daten des Kunden personenbezogene Daten darstellen, die sich auf betroffene Personen beziehen, die sich im EWR oder dem Vereinigten Königreich befinden und sich die Verarbeitung auf das Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder die Beobachtung des Verhaltens im EWR oder dem Vereinigten Königreich bezieht.

5. Verarbeitung von Daten

5.1 Rollenverteilung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben; Genehmigung.

5.1.1 Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters und des Verantwortlichen.

(a) Diese Datenverarbeitungsbedingungen beschreiben den Gegenstand und die Details der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden;

(b) Google handelt gemäß den Datenschutzvorschriften als ein Auftragsverarbeiter von personenbezogenen Daten des Kunden;

(c) der Kunde handelt gemäß den Datenschutzvorschriften, je nachdem was zutrifft, als ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter von personenbezogenen Daten des Kunden; und

(d) jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Verpflichtungen nachzukommen, die für die jeweilige Partei in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den Datenschutzvorschriften gelten.

5.1.2 Genehmigung durch einen Dritten als Verantwortlichen. Ist der Kunde selbst ein Auftragsverarbeiter, so sichert er gegenüber Google zu, dass seine Weisungen und Maßnahmen  hinsichtlich personenbezogener Daten des Kunden, einschließlich der Einsetzung von Google als weiteren Auftragsverarbeiter, durch den betreffenden  Verantwortlichen genehmigt wurden.

5.2 Weisungen des Kunden. Der Kunde weist Google an, personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und diesen Datenverarbeitungsbedingungen zu verarbeiten, (a) um die Auftragsverarbeitungsdienste und damit im Zusammenhang stehenden technischen Support zu erbringen; (b)  wie weiter durch die Nutzung des Kunden der Auftragsverarbeiterdienste festgelegt (einschließlich durch die Einstellungen und Funktionalitäten der Auftragsverarbeiterdienste) und damit im Zusammenhang stehenden technischen Support; und (c) wie durch den Vertrag, einschließlich dieser Datenverarbeitungsbedingungen, dokumentiert wird.

5.3        Befolgung der Weisungen durch Google. Google wird die Weisungen, die in Ziffer 5.2 (Weisungen des Kunden) festgelegt sind (auch im Hinblick auf die Übermittlung von Daten) befolgen, es sei denn, europäisches oder nationales Recht, das auf Google Anwendung findet, erfordert eine anderweitige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden durch Google; in einem solchen Fall wird Google den Kunden entsprechend informieren (es sei denn, das jeweilige Recht verbietet es Google dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses zu tun).

6. Löschung von Daten

6.1 Löschung während der Laufzeit. 

6.1.1 Auftragsverarbeiterdienste mit Löschfunktion. Falls während der Laufzeit:

(a) die Softwarefunktionalitäten der Auftragsverarbeiterdienste dem Kunden eine Möglichkeit zur Verfügung stellen, personenbezogene Daten des Kunden zu löschen,

(b) der Kunde die Auftragsverarbeiterdienste dazu nutzt, bestimmte personenbezogene Daten des Kunden zu löschen und

(c) die gelöschten personenbezogenen Daten des Kunden vom Kunden nicht wiederhergestellt werden können (z. B. aus dem ,Papierkorb’),

dann wird Google diese personenbezogenen Daten des Kunden von ihren Systemen so früh wie es angemessen und praktikabel ist, löschen, falls nicht europäisches oder nationales Recht eine Aufbewahrung vorschreibt.

6.1.2 Auftragsverarbeiterdienste ohne Löschfunktion. Falls die Softwarefunktionalitäten der Auftragsverarbeiterdienste keine Möglichkeit vorsehen, die den Kunden in die Lage versetzt, während der Laufzeit personenbezogene Daten des Kunden zu löschen, dann wird Google jeder angemessenen Anfrage des Kunden entsprechen, um eine solche Löschung zu erreichen, soweit dies unter Berücksichtigung der Art und Funktionsweise der Auftragsverarbeiterdienste möglich ist und falls nicht europäisches oder nationales Recht eine Aufbewahrung vorschreibt. Google ist berechtigt, einen Ersatz der Kosten (basierend auf Googles angemessenen Aufwendungen) für die Löschung von Daten nach dieser Ziffer 6.1.2 (Auftragsverarbeiterdienste ohne Löschfunktion) zu verlangen. Vor einer solchen Löschung wird Google dem Kunden weitere Details zu den jeweils entstehenden  Kosten und die Grundlage für die Berechnung dieser Kosten zur Verfügung stellen.

6.2 Löschung bei Vertragsende. Der Kunde weist Google an, bei Ablauf oder Kündigung des Vertrags sämtliche personenbezogenen Daten des Kunden (einschließlich aller existierender Kopien) gemäß den Vorgaben des anwendbaren Rechts von Googles Systemen zu löschen. Google wird dieser Weisung so früh wie es angemessen und praktikabel ist Folge leisten, falls nicht (i) europäisches oder nationales Recht eine Aufbewahrung vorschreibt, oder (ii) der Vertrag durch einen neuen Vertrag oder neue Bedingungen zwischen dem Kunden und Google betreffend der Nutzung des Kunden des YouTube Dienstes ersetzt wird und der Kunde bestätigt, dass die personenbezogenen Daten des Kunden (einschließlich aller bereits existierenden Kopien, die bereits auf den YouTube Dienst hochgeladen wurden) weiterhin in Übereinstimmung mit diesen Datenverarbeitungsbedingungen verarbeitet werden sollen.

7. Datensicherheit

7.1 Sicherheitsmaßnahmen und Hilfestellung durch Google.

7.1.1 Googles Sicherheitsmaßnahmen. Google implementiert technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vor versehentlicher oder gesetzeswidriger Zerstörung, Verlust, Veränderung, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugriff, wie in Anhang 2 beschrieben (die „Sicherheitsmaßnahmen“) und erhält diese aufrecht. Google kann gelegentlich die Sicherheitsmaßnahmen aktualisieren oder anpassen, sofern eine solche Aktualisierung und Anpassung nicht zu einer Verschlechterung der Gesamtsicherheit der Auftragsverarbeiterdienste führt.

7.1.2 Einhaltung von Sicherheitsvorschriften durch Google Personal. Google stellt sicher, dass sich sämtliche Personen, die autorisiert sind, personenbezogene Daten des Kunden zu verarbeiten, zur Geheimhaltung verpflichtet haben oder entsprechenden gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen.

7.1.3 Hilfestellung durch Google. Google unterstützt (unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden und der Informationen, die Google zur Verfügung stehen) den Kunden bei der Einhaltung von sämtlichen Pflichten des Kunden in Bezug auf die Sicherheit von personenbezogenen Daten und bei Verletzung der Datensicherheit, einschließlich, soweit anwendbar, die Pflichten des Kunden gemäß den Artikeln 32 bis 34 DSGVO, unterstützt durch:

(a) Implementierung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Ziffer 7.1.1 (Googles Sicherheitsmaßnahmen),

(b) Einhaltung der Regelungen in Ziffer 7.2 (Datenvorfälle) und

(c) Bereitstellung von Sicherheitsdokumentationen an den Kunden gemäß Ziffer 7.5.1 (Überprüfungen der Sicherheitsdokumentation) und den Informationen, die in diesen Datenverarbeitungsbedingungen enthaltenen sind.

7.2 Datenvorfälle.

7.2.1 Meldung von Datenvorfällen. Falls Google Kenntnis von einem Datenvorfall erlangen sollte, ist Google verpflichtet: (a) den Kunden unverzüglich den Datenvorfall zu melden; und (b) prompt angemessene Maßnahmen zur Schadensminimierung und Sicherung der personenbezogenen Daten des Kunden zu ergreifen.

7.2.2 Detailinformationen zu Datenvorfällen. Meldungen gemäß Ziffer 7.2.1 (Meldungen von Datenvorfällen) enthalten, soweit wie möglich, Details über den Datenvorfall und Informationen darüber, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um das potentielle Risiko zu minimieren und welche Schritte Google dem Kunden empfiehlt, um auf den Datenvorfall zu reagieren.

7.2.3 Übermittlung der Meldungen. Meldungen über Datenvorfälle wird Google an die E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen senden, oder mittels eines anderen direkten Kommunikationsmittels (z. B. mittels Telefon oder einem persönlichen Treffen) übermitteln. Der Kunde unternimmt alle angemessenen Maßnahmen, um die E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen zu benennen und sicherzustellen, dass die E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen stets aktuell und gültig ist.

7.2.4 Meldungen an Dritte. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung, gesetzliche Vorgaben für Meldungen bei Vorfällen einzuhalten und entsprechenden Meldepflichten bei Datenvorfällen gegenüber Dritten nachzukommen.

7.2.5 Kein Anerkenntnis durch Google. Die Meldung eines Datenvorfalls durch Google bzw. Die Reaktion auf einen Datenvorfall durch Google gemäß dieser Ziffer 7.2 (Datenvorfälle) kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Google dadurch bereits ein Fehlverhalten einräumen oder die Haftung für den Datenvorfall anerkennen würde.

7.3        Verantwortlichkeit des Kunden für Sicherheit und Sicherheitsbewertung.

7.3.1 Verantwortlichkeit des Kunden für Sicherheit. Unbeschadet der Verpflichtungen für Google gemäß Ziffer 7.1 (Sicherheitsmaßnahmen und Hilfestellung durch Google) und 7.2 (Datenvorfälle):

(a) trägt der Kunde die Verantwortung für die Nutzung der Auftragsverarbeiterdienste, einschließlich:

(i) die Auftragsverarbeiterdienste in angemessener Art und Weise zu nutzen, um ein Sicherheitsniveau sicherzustellen, das im Verhältnis zum Risiko im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden angemessen ist und

(ii) die Anmeldeinformationen für die Authentifizierung sowie der Systeme und Geräte, die der Kunde verwendet, um auf die Auftragsverarbeiterdienste zuzugreifen, zu schützen, und

(b) ist Google nicht dafür verantwortlich, personenbezogene Daten des Kunden zu schützen, bei denen der Kunde entscheidet, diese außerhalb der GoogleSysteme oder der Systeme der Google-Unterauftragsverarbeiter zu speichern oder zu übermitteln.

7.3.2 Sicherheitsbeurteilung durch den Kunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass (unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten sowie der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden sowie der damit verbundenen Risiken für Einzelpersonen) die von Google gemäß Ziffer 7.1.1 (Googles Sicherheitsmaßnahmen) umgesetzten und aufrechterhaltenen Sicherheitsmaßnahmen ein Sicherheitsniveau erreichen, das mit den Risiken in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden in einem angemessenen Verhältnis steht.

7.4 Sicherheitszertifizierung. Um fortlaufend die Effektivität der Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten und sicherzustellen, kann Google von Zeit zu Zeit die ISO-27001-Zertifizierung erlangen.

7.5 Prüfungen und Compliance-Audits.

7.5.1 Prüfungen der Sicherheitsdokumentation. Um die Einhaltung von Googles Verpflichtungen unter diesen Datenverarbeitungsbedingungen nachzuweisen, ist Google verpflichtet, die Sicherheitsdokumentation dem Kunden zur Prüfung zugänglich zu machen.

7.5.2 Prüfrechte des Kunden.

(a) Google wird dem Kunden oder einem unabhängigen, vom Kunden benannten Prüfer unter Maßgabe von Ziffer 7.5.3 (Zusätzliche Bedingungen für Audits) ermöglichen, Audits (einschließlich Inspektionen) durchzuführen, um zu verifizieren, dass Google ihren Pflichten unter den Datenverarbeitungsbedingungen nachkommt. Google wird solche Audits, wie in Ziffer 7.4 (Sicherheitszertifizierung) und in dieser Ziffer 7.5 (Prüfungen und Compliance-Audits) beschrieben, unterstützen.

(b) Sofern die Standardvertragsklauseln nach Ziffer 10.2 (Datenübermittlungen) Anwendung finden, gestattet Google dem Kunden oder einem vom Kunden beauftragten unabhängigen Prüfer im Einklang mit Ziffer 7.5.3 (Zusätzliche Bedingungen für Audits) die Durchführung von Audits wie in den Standardvertragsklauseln beschrieben.

(c) Der Kunde kann auch ein Audit durchführen, indem er das ISO-27001-Zertifikat überprüft (welches das Ergebnis eines Audits widerspiegelt, das von einem unabhängigen Prüfer durchgeführt wurde), um zu verifizieren, dass Google ihren Pflichten unter den vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen nachkommt, sofern eine solche Zertifizierung zum Zeitpunkt der Anfrage des Kunden vorliegt.

7.5.3 Zusätzliche Bedingungen für Audits.

(a) Der Kunde ist verpflichtet, eine Anfrage für ein Audit nach Ziffer 7.5.2(a) oder 7.5.2(b) in Übereinstimmung mit Ziffer 12.1 (Kontaktaufnahme mit Google) zu stellen.

(b) Nach Erhalt einer Anfrage gemäß Ziffer 7.5.3(a) werden Google und der Kunde im Voraus gemeinsam ein angemessenes Startdatum, den Umfang und die Dauer und Sicherheits- und Vertraulichkeitsmaßnahmen, die Gegenstand des jeweiligen Audits gemäß Ziffer 7.5.2(a) oder 7.5.2(b) sind, besprechen und vereinbaren.

(c) Google ist berechtigt, einen Ersatz der Kosten (basierend auf Googles angemessenen Aufwendungen) für jedes Audit nach Ziffer 7.5.2(a) oder 7.5.2(b) zu verlangen. Vor jedem Audit wird Google dem Kunden weitere Details zu den jeweils entstehenden Kosten und die Grundlage für die Berechnung dieser Kosten zur Verfügung stellen. Jegliche Kosten, die für die Beauftragung und Durchführung eines Audits durch einen unabhängigen Prüfer entstehen, den der Kunde beauftragt hat, sind allein vom Kunden zu tragen.

(d) Google ist berechtigt, einen vom Kunden zur Durchführung eines Audits nach Ziffer 7.5.2(a) oder 7.5.2(b) beauftragten unabhängigen Prüfer abzulehnen, wenn dieser Prüfer nach Googles angemessener Einschätzung nicht hinreichend qualifiziert oder unabhängig ist, es sich um einen Wettbewerber von Google handelt oder dieser aus anderen Gründen offenkundig ungeeignet ist. Falls Google einen solchen Einwand erhebt, ist der Kunde verpflichtet, einen anderen Prüfer zu bestellen oder das Audit selbst durchzuführen.

(e) Google ist nach diesen Datenverarbeitungsbedingungen nicht verpflichtet, dem Kunden oder einem vom Kunden beauftragten unabhängigen Prüfer gegenüber das Folgende offenzulegen bzw. dem Kunden oder einem unabhängigen Prüfer zu gestatten, auf Folgendes zuzugreifen:

(i) Daten von irgendeinem anderen Kunden eines Google-Gruppenunternehmens;

(ii) interne Daten des Rechnungswesens oder Finanzinformationen eines Google-Gruppenunternehmens;

(iii) Geschäftsgeheimnisse eines Google-Gruppenunternehmens;

(iv) Informationen, die nach Googles angemessener Einschätzung (A) die Sicherheit von Systemen oder Betriebsstätten eines Google-Gruppenunternehmens gefährden könnten oder (B) dazu führen könnten, dass ein Google-Gruppenunternehmen seine Pflichten unter den Datenschutzvorschriften verletzt oder gegen seine Sicherheits- bzw. Datenschutzverpflichtungen gegenüber dem Kunden oder Dritten verstößt; oder

(v) Informationen, auf die der Kunde oder sein unabhängiger Prüfer aus treuwidrigen Gründen, die nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden gemäß den Datenschutzvorschriften erforderlich sind, zugreifen möchten.

7.5.4 Keine Änderung der Standardvertragsklauseln. Sofern die Standardvertragsklauseln nach Ziffer 10.2 (Datenübermittlungen) Anwendung finden, ändert oder modifiziert nichts in dieser Ziffer 7.5 (Prüfungen und Compliance-Audits) die Rechte oder Verpflichtungen des Kunden oder von Google nach den Standardvertragsklauseln.

8. Folgenabschätzungen und Konsultationen

Google unterstützt (unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Informationen, die Google zur Verfügung stehen) den Kunden bei der Erfüllung seiner Pflichten zu Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen, einschließlich, soweit anwendbar, den Pflichten gemäß Artikel 35 und 36 DSGVO, durch Folgendes:

(a) Bereitstellung der Sicherheitsdokumentation gemäß Ziffer 7.5.1 (Prüfung der Sicherheitsdokumentation);

(b) Bereitstellung der Informationen, die bereits in diesen Datenverarbeitungsbedingungen enthalten sind; und

(c) Bereitstellung oder anderweitige Zugänglichmachung in Übereinstimmung mit Googles Standardverfahren von anderen Materialien (zum Beispiel Hilfeartikel im Hilfe-Center) zur Art der Auftragsverarbeiterdienste oder der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden.

9. Rechte betroffener Personen

9.1 Beantwortung von Anfragen betroffener Personen. Wenn Google eine Anfrage von einer betroffenen Person hichsichtilch personenbezogener Daten des Kunden erhält, wird Google:

(a) direkt auf die Anfrage der betroffenen Person in Übereinstimmung mit den Standard-Funktionen eines Tools für betroffene Personen antworten, sollte die Anfrage über das Tool für betroffene Personen gestellt werden, oder

(b) die betroffene Person bitten, ihre Anfrage an den Kunden zu übermitteln, falls die Anfrage nicht über ein Tool für betroffene Personen eingereicht wurde; der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Beantwortung einer solchen Anfrage.

9.2 Unterstützung durch Google bei Anfragen betroffener Personen. Google unterstützt (unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und, falls anwendbar, von Artikel 11 DSGVO) den Kunden bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen, auf Anfragen von betroffenen Personen zu antworten, einschließlich, falls anwendbar, auf Anfragen, die die Rechte der betroffenen Personen nach dem dritten Kapitel der DSGVO betreffen, indem Google:

(a) die Funktionalitäten der Auftragsverarbeiterdienste bereitstellt;

(b) die in Ziffer 9.1 (Beantwortung von Anfragen betroffener Personen) festgelegten Verpflichtungen erfüllt; und

(c) Tools für betroffene Personen bereitstellt, soweit dies für den jeweiligen Auftragsverarbeiterdienst zutreffend ist.

10. Datenübermittlungen

10.1 Datenspeicherungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen. Google darf, vorbehaltlich Ziffer 10.2 (Datenübermittlung), personenbezogene Daten des Kunden in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in jedem anderen Land, in dem Google oder Googles Unterauftragsverarbeiter Einrichtungen unterhalten, speichern und verarbeiten.

10.2 Datenübermittlung. Sofern die Speicherung und/oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden Übermittlungen von personenbezogene Daten des Kunden aus dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich in ein Drittland einschließt, dass nicht Gegenstand einer Angemessenheitsentscheidung nach den Europäischen Datenschutzvorschriften ist,

(a) gelten die Standardvertragsklauseln als zwischen Kunde (als Datenexporteur) und Google LLC (als Datenimporteur) vereinbart,

(b) unterliegen die Übermittlungen den Standardvertragsklauseln und

(c) stellt Google sicher, dass Google LLC im Hinblick auf solche Übermittlungen seine Verpflichtungen nach den besagten Standardvertragsklauseln einhält.

10.3 Informationen zu Rechenzentren. Informationen über die Standorte der Rechenzentren von Google können unter www.google.com/about/datacenters/inside/locations/index.html abgerufen werden.

11. Unterauftragsverarbeiter

11.1 Genehmigung der Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern. Der Kunde genehmigt ausdrücklich die Beauftragung von verbundenen Unternehmen von Google als Unterauftragsverarbeiter („Google-Gruppenunternehmen Unterauftragsverarbeiter“). Zudem genehmigt der Kunde generell, dass Google auch  Dritte als Unterauftragsverarbeiter beauftragen darf („Dritt-Unterauftragsverarbeiter“). Sofern die Standardvertragsklauseln nach Ziffer 10.2 (Datenübermittlungen) Anwendung finden, stellen die vorgenannten Genehmigungen die vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden zu der Unterauftragsvergabe durch Google LLC hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden dar.

11.2 Informationen zu Unterauftragsverarbeitern. Informationen über Unterauftragsverarbeiter können unter privacy.google.com/businesses/subprocessors abgerufen werden.

11.3 Anforderungen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern. Wenn Google Unterauftragsverarbeiter beauftragt, wird Google:

(a) durch schriftlichen Vertrag sicherstellen, dass:

(i) der Unterauftragsverarbeiter nur auf personenbezogene Daten des Kunden in dem Umfang zugreift und diese nutzt, wie dies erforderlich ist, um seine Pflichten, zu denen er im Wege der Unterauftragsvergabe verpflichtet ist, zu erfüllen und dies jeweils unter Einhaltung der Vereinbarung (einschließlich dieser Datenverarbeitungsbedingungen) und, sofern nach Ziffer 10.2 (Datenübermittlungen) anwendbar, den Standardvertragsklauseln erfolgt, und

(ii) die in Artikel 28 Absatz 3 DSGVO festgelegten Datenschutzpflichten dem Unterauftragsverarbeiter auferlegt werden, falls die DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden Anwendung findet, und

(b) für sämtliche Pflichten, die den Unterauftragsverarbeitern übertragen wurden, und für sämtliches Tun und Unterlassen ihrer Unterauftragsverarbeiter vollumfänglich haften.

12. Kontaktaufnahme mit Google; Verarbeitungsverzeichnis

12.1 Kontaktaufnahme mit Google. Der Kunde kann Google über die Möglichkeiten, die unter https://support.google.com/youtube/?p=data_applicability aufgeführt sind bzw. über andere von Google ggf. dafür bereitgestellte Möglichkeiten kontaktieren, um seine Rechte unter diesen Datenverarbeitungsbedingungen auszuüben.

12.2 Googles Verarbeitungsverzeichnis. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Google unter der DSGVO verpflichtet ist: (a) Aufzeichnungen über bestimmte Informationen anzufertigen und vorzuhalten, darunter den Namen und Kontaktdaten von jedem Auftragsverarbeiter und/oder Verantwortlichen in deren Auftrag Google handelt und (falls zutreffend) Informationen über den Vertretungsberechtigten vor Ort und den Datenschutzbeauftragten; und (b) diese Informationen der jeweiligen Aufsichtsbehörde zugänglich zu machen. Dementsprechend ist der Kunde verpflichtet, diese Informationen auf Aufforderung und soweit für den Kunden anwendbar, Google über die Benutzeroberfläche der Auftragsverarbeiterdienste oder über andere von Google ggf. dafür bereitgestellte Möglichkeiten zu übermitteln und die Benutzeroberfläche oder ggf. eine andere dafür bereitgestellte Möglichkeit zu nutzen, um sicherzustellen, dass diese Angaben stets korrekt und aktuell sind.

13. Haftung

13.1 Haftungsbegrenzung. Ungeachtet einer anderen Regelung in dem Vertrag gilt für die Gesamthaftung der jeweiligen Partei gegenüber der anderen Partei unter oder in Verbindung mit diesen Datenverarbeitungsbedingungen der summenmäßige Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung der jeweiligen Partei gemäß dem Vertrag begrenzt ist (zur Klarstellung, jeglicher Ausschluss von Vertraulichkeits- oder Haftungsfreistellungsansprüchen auf Grundlage der Haftungsbegrenzungsregelung des Vertrages gilt nicht für Ansprüche unter dem Vertrag in Bezug auf die Europäischen Datenschutzvorschriften). Diese Ziffer 13 (Haftung) schließt nicht die Haftung einer der Parteien aus oder beschränkt sie bei: (a) Tod oder Körperverletzung aufgrund von Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter oder Vertreter; (b) Betrug oder betrügerischer Falschdarstellung; oder (c) Angelegenheiten, für die eine Haftung nach anwendbarem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

13.2 Haftung im Falle der Anwendung der Standardvertragsklauseln. Sofern die Standardvertragsklauseln nach Ziffer 10.2 (Datenübermittlungen) Anwendung finden, dann richtet sich die Gesamthaftung jeder Partei und ihrer verbundenen Unternehmen unter oder in Verbindung mit dem Vertrag und den Standardvertragsklauseln insgesamt nach Ziffer 13.1 (Haftungsbegrenzung).

14. Drittbegünstigte

Sofern ein verbundenes Unternehmen einer Vertragspartei, Vertragspartei der Standardvertragsklauseln ist, welche nach Ziffer 10.2 (Datenübermittlungen) Anwendung finden, ist dieses verbundene Unternehmen ein Drittbegünstigter bezüglich Ziffer 6.2 (Löschung nach Ablauf der Laufzeit), 7.5 (Prüfungen und Compliance-Audits), 9.1 (Beantwortung von Anfragen betroffener Personen), 10.2 (Datenübermittlungen), 11.1 (Genehmigung der Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern) und 13.2 (Haftung im Falle der Anwendung der Standardvertragsklauseln). Soweit diese Ziffer 14 (Drittbegünstigte) mit einer Klausel dieses Vertrags im Konflikt steht oder inkonsistent ist, findet diese Ziffer 14 (Drittbegünstigte) Anwendung.

15. Geltung dieser Datenverarbeitungsbedingungen

Im Falle eines Widerspruchs oder einer Abweichung zwischen den Standardvertragsklauseln, den Datenverarbeitungsbedingungen und dem übrigen Vertrag, gilt die folgende Rangfolge:

(a) die Standardvertragsklauseln;

(b) die übrigen Datenverarbeitungsbedingungen; und

(c) der übrige Vertrag.

Mit Ausnahme der Änderungen durch diese Datenverarbeitungsbedingungen bleibt der Vertrag ansonsten weiterhin in vollem Umfang wirksam und in Kraft.

16. Änderung dieser Datenverarbeitungsbedingungen

16.1 Änderungen der Auftragsverarbeiterdienste. Google ist nur berechtigt, die Auflistung der möglichen Auftragsverarbeiterdienste zu ändern:

(a) um einer Umbenennung eines Dienstes Rechnung zu tragen;

(b) um einen neuen Dienst hinzuzufügen; oder

(c) um einen Dienst zu entfernen, jedoch nur für den Fall, dass: (i) sämtliche Verträge über die Erbringung dieses Dienstes beendet wurden oder (ii) Google dazu die Zustimmung des Kunden vorliegt.

16.2 Änderungen dieser Datenverarbeitungsbedingungen. Google kann diese Datenverarbeitungsbedingungen ändern, wenn eine solche Änderung:

(a) ausdrücklich durch die vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen erlaubt ist, einschließlich gemäß Ziffer 16.1 (Änderungen der Auftragsverarbeiterdienste);

(b) einer Änderung des Unternehmensnamens oder einer Änderung der Rechtsform Rechnung trägt;

(c) erforderlich ist, um anwendbarem Recht, anwendbaren Vorschriften, einer Gerichtsentscheidung oder einer Vorgabe einer staatlichen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde zu entsprechen; oder

(d) (i) nicht zu einer Verschlechterung der Gesamtsicherheit der Auftragsverarbeiterdienste führt; (ii) nicht zu einer Ausweitung des Umfangs oder Aufhebung von Beschränkungen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden durch Google, wie in Ziffer 5.3 (Befolgung der Weisungen durch Google) beschrieben, führt und (iii) auch sonst zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Rechte des Kunden unter diesen Datenverarbeitungsbedingungen führt (dies wird auf angemessene Weise durch Google bestimmt).

16.3 Änderungen der Standardvertragsklauseln. Google ist ausschließlich berechtigt, die Standardvertragsklauseln gemäß Ziffer 16.2(b) - 16.2(d) zu ändern (Änderungen dieser Datenverarbeitungsbedingungen), oder um eine neue Version der Standardvertragsklauseln aufzunehmen, die gemäß den Europäischen Datenschutzvorschriften verabschiedet werden können, aber jeweils in einer Weise, die die Wirksamkeit der Standardvertragsklauseln nach den Europäischen Datenschutzvorschriften nicht beeinträchtigt.

Anhang 1: Gegenstand und Details zur Datenverarbeitung

Gegenstand

Bereitstellung von Auftragsverarbeiterdiensten und damit im Zusammenhang stehenden technischen Supportleistungen für den Kunden durch Google.

Dauer der Datenverarbeitung

Während der Vertragslaufzeit und zusätzlich während eines Zeitraums zwischen dem Ende der Vertragslaufzeit und bis zur Löschung aller personenbezogenen Daten des Kunden durch Google in Übereinstimmung mit den vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen.

Art und Zweck der Datenverarbeitung

Google verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zum Zweck, dem Kunden die Auftragsverarbeiterdienste bereitzustellen und den damit im Zusammenhang stehenden technischen Support in Übereinstimmung mit diesen Datenverarbeitungsbedingungen zu erbringen. Die Datenverarbeitung durch Google schließt, in Abhängigkeit davon, ob es auf den jeweiligen Auftragsverarbeiterdienst und die in Ziffer 5.2 (Weisungen des Kunden) beschriebenen Weisungen zutrifft, das Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Verändern, Auslesen, Verwenden, Offenlegen, Verknüpfen, Löschen oder Vernichten mit ein.

Arten personenbezogener Daten

Die Arten von personenbezogenen Daten, die personenbezogene Daten des Kunden darstellen, sind Audio- und audiovisuelle Inhalte, die von dem Kunden auf YouTube nach den Bestimmungen des Vertrages hochgeladen und von Google bei der Erbringung der Auftragsverarbeiterdienste im Auftrag des Kunden verarbeitet werden.

 Anhang 2: Sicherheitsmaßnahmen

Google verpflichtet sich, ab dem Wirksamkeitsdatum die Sicherheitsmaßnahmen, die in diesem Anhang 2 enthalten sind, zu implementieren und aufrechtzuerhalten. Google kann diese Sicherheitsmaßnahmen gelegentlich aktualisieren oder ändern, vorausgesetzt dass solche Aktualisierung und Änderung nicht zu einer Verschlechterung der allgemeinen Sicherheit der Auftragsverarbeiterdienste führen.

1.         Sicherheit der Rechenzentren und des Netzwerks

(a) Rechenzentren.

Infrastruktur. Google betreibt geographisch verteilte Rechenzentren. Google speichert alle Produktionsdaten in physisch gesicherten Rechenzentren.

Redundanz. Die Infrastruktursysteme wurden entwickelt, um Single Points of Failure (zentrale Schwachpunkte) zu beseitigen und um die Auswirkungen der zu erwartenden Umgebungsrisiken zu minimieren. Duale Stromkreise, Switches, Netzwerke oder andere erforderliche Geräte helfen, diese Redundanz zu erreichen. Die Auftragsverarbeiterdienste sind so konzipiert, dass Google bestimmte vorbeugende und fehlerbehebende Instandhaltungsmaßnahmen ohne Unterbrechung durchführen kann. Es gibt für sämtliche Anlagen und Einrichtungen dokumentierte, vorbeugende Instandhaltungsverfahren, die ausführlich den Prozess und die Häufigkeit der Durchführung in Übereinstimmung mit den Herstellervorgaben oder internen Vorgaben beschreiben.Vorbeugende und fehlerbehebende Instandhaltungsmaßnahmender Anlagen im Rechenzentrum werden über einen Standardprozess gemäß dokumentierten Verfahren geplant.

Energie. Die Energiesysteme der Rechenzentren sind so entworfen, dass sie redundant sein sollen und gewartet werden können, ohne dass dies einen Einfluss auf den Dauerbetrieb (24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche) hat. In den meisten Fällen steht sowohl eine primäre als auch eine alternative Energiequelle, jeweils mit gleicher Kapazität, für kritische Infrastruktur-Komponenten in den Rechenzentren zur Verfügung. Reserveleistung wird über verschiedene Mechanismen wie etwa unterbrechungsfreie Stromversorgungs-Batterien (USV), die beständig zuverlässigen Leistungsschutz bei Spannungsabfällen, Stromausfällen, Überspannung, Unterspannung und außerhalb der Toleranzwerte liegende Frequenzbedingungen durch den Energieversorger bieten. Falls die Stromversorgung des Energieversorgers unterbrochen wird, ist die Ersatzversorgung so entworfen, dass die Rechenzentren übergangsweise bei voller Last Energie für bis zu 10 Minuten erhalten sollen bis die Diesel-Generatoren die Versorgung übernehmen. Die Diesel-Generatoren sind darauf ausgelegt, automatisch innerhalb von Sekunden anzuspringen und genug Notstrom bereitzustellen, um das Rechenzentrum bei voller Leistung in der Regel für einen Zeitraum von mehreren Tagen zu betreiben.

Server-Betriebssysteme. Google-Server verwenden gehärtete Betriebssysteme, die für die spezifischen Anforderungen des Betriebs angepasst sind.Daten werden unter Verwendung von proprietären Algorithmen gespeichert, um die Datensicherheit und Redundanz zu steigern. Google setzt einen Code-Überprüfungsprozess ein, um die Sicherheit des Programmiercodes, der für die Bereitstellung der Auftragsverarbeiterdienste verwendet wird, zu erhöhen und die Sicherheits-Produkte in Produktionsumgebungen zu verbessern.

Aufrechterhaltung des Betriebs. Google repliziert Daten über mehrere Systeme, um dazu beizutragen, die Daten vor zufälliger Zerstörung oder Verlust zu schützen. Google hat Pläne, um den Betrieb aufrecht zu erhalten, und Notfallwiederherstellungsprogramme entworfen. Google entwickelt diese weiter und testet sie .

(b) Netzwerke und Übertragung.

Datenübertragung. Rechenzentren sind in der Regel über Hochgeschwindigkeitsverbindungen (High-Speed-Links) verbunden, um eine sicheren und schnelle Datenübertragung zwischen den Rechenzentren bereit zu stellen. Dieses Verfahren ist so entwickelt worden, dass ein unberechtigtes Auslesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Daten während der elektronischen Übertragung oder des Transports oder bei der Speicherung auf Datenträgern verhindert werden soll. Google überträgt Daten mittels Internet-Standard-Protokollen.

Externe Angriffsfläche. Google unterhält mehrere Schichten von Netzwerkgeräten und Einbruchserkennungssystemen, um die externe Angriffsfläche zu sichern. Google zieht potentielle Angriffsvektoren in Betracht und integriert angemessene, speziell entwickelte Technologien in von außen erreichbare Systeme.

Einbruchserkennung. Die Maßnahmen zur Einbruchserkennung zielen darauf ab, Einblicke in laufende Angriffsaktivitäten zu ermöglichen und angemessene Informationen zu liefern, um auf Vorfälle zu reagieren. Googles Maßnahmen zur Erkennung von Einbrüchen beinhalten:

1. Die strenge Überwachung der Größe und des Aufbaus von Googles Angriffsflächedurch vorbeugende Maßnahmen,

2. den Einsatz von intelligenten Entdeckungskontrollmaßnahmen an Datenerfassungspunkten und

3. den Einsatz von Technologien, die bestimmte gefährliche Situationen automatisch abstellen.

Reaktion auf Zwischenfälle. Google überwacht eine Vielzahl von Kommunikationskanälen auf Sicherheitsvorfälle. Googles Sicherheitspersonal wird umgehend auf bekannt gewordene Vorfälle reagieren.

Verschlüsselungstechnologien. Google stellt HTTPS-Verschlüsselung (auch SSL- oder TLS-Verbindung genannt) zur Verfügung. Google Server unterstützen einen auf Basis elliptischer Kurven stattfindenden Ephemeral Diffie-Hellman Austausch von RSA und ECDSA signierten Schlüsseln.. Diese auf ,perfekt vorwärts’ gerichtete Geheimhaltungsmethoden (perfect forward secrecy (PFS)) helfen, den Datenverkehr zu schützen und den Einfluss eines kompromittierten Schlüssels oder einer Durchbrechung der Verschlüsselung (cryptographic breakthrough) zu minimieren.

2.         Zugangs- und Zutrittskontrollen

(a) Zutrittskontrolle.

Vor-Ort-Überwachung der Rechenzentren. Googles Rechenzentren verfügen über einen Vor-Ort-Sicherheitsdienst, der für sämtliche physischen Sicherheitsmaßnahmen des Rechenzentrums 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verantwortlich ist. Das Sicherheitspersonal vor Ort kontrolliert Überwachungskameras und sämtliche Alarmanlagen. Das Sicherheitspersonal unternimmt vor Ort regelmäßig Kontrollgänge interne und außerhalb des Rechenzentrums.

Verfahren für den Zutritt zu Rechenzentren. Google unterhält Zutrittskontrollverfahren für den physischen Zugang zu Rechenzentren. Die Rechenzentren sind in Einrichtungen untergebracht, die für den Zugang elektronische Schlüsselkarten erfordern, wobei Alarmanlagen mit dem Sicherheitsdienst vor Ort verbunden sind. Jeder, der ein Rechenzentrum betreten möchte, muss sich ausweisen und einen Nachweis seiner Identität gegenüber dem Sicherheitspersonal vorlegen. Nur berechtigten Angestellten, Auftragnehmern und Besuchern wird Zugang zu den Rechenzentren gewährt. Nur berechtigten Mitarbeitern und Auftragnehmern ist es erlaubt, Zutrittsrechte per elektronischer Schlüsselkarte zu diesen Einrichtungen zu beantragen. Anträge für den Zugang zu Rechenzentren mit einer elektronischen Schlüsselkarte müssen im Voraus und schriftlich gestellt werden und erfordern die Zustimmung des Vorgesetzten des Antragstellers sowie des Leiters des Rechenzentrums. Jeder andere, der vorübergehend Zugang zum Rechenzentrum benötigt, muss (i) im Voraus die Zustimmung der Manager des Rechenzentrums, dessen Besuch beabsichtigt ist, einholen; (ii) sich beim Sicherheitspersonal vor Ort anmelden; und (iii) einen Nachweis einer Zutrittsgenehmigung vorlegen, der die Person als autorisiert identifiziert.

Vor-Ort Sicherheitseinrichtungen der Rechenzentren. Googles Rechenzentren verfügen über ein elektronisches Schlüsselkarten- und biometrisches Zutrittskontrollsystem, das mit einem Alarm-System verbunden ist. Das Zutrittskontrollsystem überwacht und protokolliert den Einsatz der Schlüsselkarte jeder einzelnen Person und wann diese Außentüren, Versand- und Wareneingangsbereiche sowie andere kritische Bereiche betreten. Unberechtigte Aktivitäten und fehlgeschlagene Zutrittsversuche werden vom Zutrittskontrollsystem protokolliert und, soweit angemessen, untersucht. Der berechtigte Zutritt während der Geschäftszeiten und innerhalb des gesamten Rechenzentrums ist auf bestimmte Zonen beschränkt, die vom jeweiligen beruflichen Aufgabenbereich abhängen. Die Brandschutztüren sind alarmgesichert. Überwachungskameras sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der Rechenzentren in Betrieb. Die Positionierung der Kameras wurde so geplant, dass sie strategische Bereiche, wie unter anderem den Außenbereich, Eingangstüren der Rechenzentrumsgebäude und Versand- und Wareneingangsbereiche, überwachen sollen. Das Sicherheitspersonal vor Ort kontrolliert die Bildschirme der Überwachungskameras sowie die Aufnahme- und Steuerungseinrichtungen. Gesicherte Leitungen verbinden die Überwachungskameratechnik im gesamten Rechenzentrum. Die Kameras zeichnen vor Ort 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche auf. Die Aufnahmen werden mindestens für 7 Tage in Abhängigkeit von der jeweiligen Aktivität aufbewahrt.

(b) Zugriffskontrolle

Sicherheitspersonal für die Infrastruktur. Google hat eine Sicherheitsrichtlinie für ihr Personal erlassen und erhält diese aufrecht. Google verlangt von ihren Mitarbeitern die Teilnahme an einem Sicherheitstraining als Teil eines Schulungsprogramms. Googles Personal für die Sicherheit der Infrastruktur ist für die laufende Überwachung der Sicherheit von Googles Infrastruktur, die Überprüfung der Auftragsverarbeiterdienste und die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle verantwortlich.

Zugriffskontrolle und Rechteverwaltung. Administratoren und Endnutzer müssen sich über ein zentrales Authentifizierungssystem oder über ein Single Sign-On-System authentifizieren, um die Auftragsverarbeiterdienste zu nutzen.

Interne Datenzugriffsprozesse und Richtlinien – Zugriffsrichtlinien. Googles interne Datenzugriffsprozesse und Richtlinien sind so gestaltet, dass sie Zugriffe auf Systeme, die genutzt werden, um personenbezogene Daten zu verarbeiten, durch unberechtigte Personen und/oder Systeme verhindert werden sollen. Google ist bestrebt, die Systeme so zu gestalten, dass: (i) nur berechtigten Personen Zugang zu den Daten gewährt wird, für die sie zugriffsberechtigt sind; und (ii) sichergestellt ist, dass personenbezogene Daten ohne entsprechende Berechtigung während ihrer Verarbeitung, Nutzung und nach ihrer Speicherung nicht gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können. Die Systeme sind darauf ausgelegt, dass sie möglichst jeden unberechtigten Zugriff erkennen sollen. Google setzt ein zentralisiertes Zugriffsverwaltungssystem zur Kontrolle von Mitarbeiterzugriffen auf Produktionsserver ein und gewährt nur einem beschränkten Kreis von berechtigten Mitarbeitern Zugriff. LDAP, Kerberos und ein proprietäres System, das SSH-Zertifikate einsetzt, sind so angelegt, dass Google über sichere und flexible Zugriffsmechanismen verfügen soll. Diese Mechanismen sind so konzipiert, dass nur mit entsprechender Berechtigtung Zugriffe auf Site-Hosts, Log-Dateien, Daten und Konfigurationsinformationen gewährt werden sollen. Google verlangt die Benutzung singulärer Benutzer-IDs und sicherer Passwörter, die Bestätigung in zwei Schritten (two factor authentication) und sorgfältig überwachte Zugriffslisten, um die Möglichkeiten einer unberechtigten Nutzung des Accounts zu minimieren. Die Gewährung oder die Änderung von Zugriffsrechten für berechtigtes Personal basiert auf folgenden Faktoren: dem beruflichen Aufgabenbereich der jeweiligen Person, den notwendigen Anforderungen der jeweiligen Stelle, um berechtigte Aufgaben auszuführen und einer Need-to-know-Basis. Die Gewährung oder Änderung von Zugriffsrechten muss außerdem auch in Übereinstimmung mit den internen Datenzugriffsrichtlinien und -schulungen stehen. Zugriffsberechtigungen werden über workflowbasierte Werkzeuge verwaltet, die Audit-Datensätze über alle Änderungen erstellen. Der Zugriff auf Systeme wird protokolliert, um einen Audittrail zur Rechenschaftsablegung zu erstellen. Wo Passwörter zur Authentifizierung eingesetzt werden (z. B. zum Login an Arbeitsplatzrechnern), sind Passwortrichtlinien eingerichtet worden, die mindestens dem Industriestandard entsprechen. Diese Vorgaben umfassen Einschränkungen zur Wiederverwendung von Passwörtern und eine hinreichende Passwortstärke.

3.         Daten

(a) Datenspeicherung, Isolation und Authentifizierung.

Google speichert die Daten in einer mandantenfähigen Umgebung (Multi-Tenant Umgebung) auf Servern, die im Eigentum von Google stehen. Die Daten, die Datenbanken der Auftragsverarbeiterdienste und die Architektur des Dateiverwaltungssystems werden in mehreren geografisch verteilten Rechenzentren repliziert. Google isoliert die individuellen Daten jedes einzelnen Kunden logisch voneinander. Für alle Auftragsverarbeiterdienste wird übergreifend ein zentrales Authentifizierungssystem genutzt, um die allgemeine Datensicherheit zu erhöhen.

(b) Stilllegung und Richtlinien zur Zerstörung von Festplatten.

Falls bei bestimmten Festplatten, die Daten enthalten, eine verminderte Leistungsfähigkeit, Fehler oder Hardwareausfällen festgestellt wird, werden die betroffenen Festplatten stillgelegt („stillgelegte Festplatte“). Jede stillgelegte Festplatte eine Serie von Zerstörungsprozessen („Richtlinien zur Zerstörung von Daten“) bevor sie Googles Betriebsgelände entweder zur Wiederverwendung oder zur Zerstörung verlässt. Stillgelegte Festplatten werden zunächst in einem mehrstufigen Prozess gelöscht. Die vollständige Löschung muss daraufhin von mindestens zwei unabhängigen Prüfern bestätigt werden. Die Löschergebnisse werden anhand der Seriennummer der stillgelegten Festplatte zur Nachverfolgung gespeichert. Abschließend wird die gelöschte stillgelegte Festplatte im Inventar zur Wiederverwendung freigegeben. Falls eine stillgelegte Festplatte aufgrund eines Hardwareversagens nicht gelöscht werden kann, wird sie sicher verwahrt bis sie zerstört werden kann. Jede Einrichtung wird regelmäßig auditiert, um zu überwachen, dass die Richtlinien zur Zerstörung von Daten eingehalten werden.

4.         Personalsicherheit

Das Personal von Google ist verpflichtet, sich gemäß den Unternehmensrichtlinien über Vertraulichkeit, Unternehmensethik und sachgemäßem Gebrauch sowie gemäß beruflichen Standards zu verhalten. Google führt im angemessenen Umfang Hintergrundsüberprüfungen durch, soweit dies im Einklang mit geltendem Recht, insbesondere mit anwendbarem nationalen Arbeitsrecht und verpflichtend geltenden anderen Gesetzen steht.

Das Personal ist verpflichtet, eine Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen und deren Erhalt und die Einhaltung von Googles Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen zu bestätigen. Das Personal, das personenbezogenen Daten von Kunden handhabt, muss in Abhängigkeit vom jeweiligen Aufgabenbereich zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Googles Personal wird keine personenbezogenen Daten des Kunden verarbeiten, ohne dazu berechtigt zu sein.

5.         Sicherheit bei Unterauftragsverarbeitern

Bevor Unterauftragsverarbeiter eingesetzt werden, führt Google zunächst eine Auditierung der Sicherheits- und Datenschutzpraxis des Unterauftragsverarbeiters durch, um sicherzustellen, dass ein Sicherheits- und Datenschutzniveau besteht, das im angemessenen Verhältnis zum Datenzugriffund dem Umfang der beauftragten Dienstleistung steht . Sobald Google die vom Unterauftragsverarbeiters dargelegten Risiken einschätzen kann, ist der Unterauftragsverarbeiter stets vorbehaltlich der in Ziffer 11.3 (Anforderungen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern) dieser Datenverarbeitungsbedingungen festgelegten Anforderungen verpflichtet, angemessene Sicherheits-, Vertraulichkeits- und Datenschutzvereinbarungen abzuschließen.